<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</title> <atom:link href="http://www.kaufmannlutz.com/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.kaufmannlutz.com</link> <description>Rechtsberatung • Steuerberatung • Wirtschaftsprüfung</description> <lastBuildDate>Thu, 16 Feb 2012 16:23:09 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator> <xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" /> <item><title>Schutzanspruch gegen Baulärm für betroffene Ladengeschäfte</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/schutzanspruch-gegen-baularm-fur-betroffene-ladengeschafte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schutzanspruch-gegen-baularm-fur-betroffene-ladengeschafte</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/schutzanspruch-gegen-baularm-fur-betroffene-ladengeschafte/#comments</comments> <pubDate>Thu, 16 Feb 2012 08:10:41 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3956</guid> <description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht wird demnächst in einem anhängigen Revisionsverfahren darüber entscheiden, in welchem Umfang Ladengeschäften für die so genannten Außenkontaktbereiche (Geschäftsanbahnung im Bereich der Schaufenster und Außenverkaufsflächen) ein Schutzanspruch gegen Baulärm zusteht.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht wird demnächst in einem anhängigen Revisionsverfahren darüber entscheiden, in welchem Umfang Ladengeschäften für die so genannten Außenkontaktbereiche (Geschäftsanbahnung im Bereich der Schaufenster und Außenverkaufsflächen) ein Schutzanspruch gegen Baulärm zusteht.</p><p>Langjährige Großbaustellen führen für die betroffenen Geschäfte im Einzugsbereich der Baustellen oft zu erheblichen Umsatzeinbußen und sind mitunter existenzbedrohend. Anlässlich des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahnstammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt 2“ hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil vom 17.02.2011 (Az.: 22 A 09.40060) entschieden, dass bei lang andauernden, stationären Großbaustellen auch in den Bereichen vor den betroffenen Ladengeschäften die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle mit 65 dB(A) für die Tageszeit (Eingreifwert der AVV-Baulärm) anzusetzen ist. Im Einzelnen hat der VGH München hierzu ausgeführt, dass die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen vor Ladengeschäften je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung festgestellt werden muss und mit dem ihr zukommenden Gewicht in die im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zu treffende Abwägung einzustellen ist. Dies wurde bei der Planung des hier betroffenen Abschnitts der 2. S-Bahnstammstrecke, Planfeststellungsabschnitt 2, nicht beachtet.</p><p>Die tatrichterlichen Feststellungen des VGH München haben für den betroffenen Bereich der Baustelle am Marienhof ergeben, dass es sich hier vorwiegend um Geschäftsbetriebe mit sehr hochwertiger Warenausstattung und entsprechend anspruchsvollem Kundenkreis handelt. Weiter wurde festgestellt, dass ein Großteil der Kunden nicht aus Stammkunden sondern aus Gelegenheitskunden besteht. Entsprechender Baustellenlärm schreckt die in Betracht kommenden Kunden daher nicht erst im Laden ab, sondern bereits auf ihrem potenziellen Weg zum Laden. In der Konsequenz hat der VGH München daher entschieden, dass auch in den Bereichen vor den Ladengeschäften die ansonsten nur im Ladeninneren einzuhaltenden Eingreifwerte der AVV Baulärm maßgeblich sind.</p><p>Gegen dieses Urteil hat die Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 21.11.2011 (Az.: 7 B 33.11) die Revision zugelassen. Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es mithin einer grundsätzlichen Klärung der Frage, inwiefern Ladengeschäfte ausnahmsweise auch im Bereich vor dem Laden gegenüber dem von Großbaustellen ausgehenden Baulärm einen Schutzanspruch wie im Ladeninneren geltend machen können. Das insoweit zu erwartende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird hier für alle von Großbaustellen betroffenen Ladengeschäfte von erheblicher Bedeutung sein.</p><p>&nbsp;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/schutzanspruch-gegen-baularm-fur-betroffene-ladengeschafte/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Ohne Vertrag kein Schadensersatz des öffentlichen Auftraggebers</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/ohne-vertrag-kein-schadensersatz-des-offentlichen-auftraggebers/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ohne-vertrag-kein-schadensersatz-des-offentlichen-auftraggebers</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/ohne-vertrag-kein-schadensersatz-des-offentlichen-auftraggebers/#comments</comments> <pubDate>Wed, 15 Feb 2012 09:26:53 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3950</guid> <description><![CDATA[<p>Wie bei Gericht aus einer außerordentlichen Auftraggeberkündigung und einer Schadensersatzforderung in Höhe der Mehrkosten des Zweitplatzierten ein nicht einmal wirksam zustande gekommener Bauvertrag wird…</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wie bei Gericht aus einer außerordentlichen Auftraggeberkündigung und einer Schadensersatzforderung in Höhe der Mehrkosten des Zweitplatzierten ein nicht einmal wirksam zustande gekommener Bauvertrag wird…</strong></p><p>Mit einer vermutlich für beide Parteien überraschenden Begründung aus der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre hat das OLG Saarbrücken in seinem aktuellen Urteil vom 30.11.2011 &#8211; 1 U 272/10 &#8211; 74 die Schadensersatzforderung eines öffentlichen Auftraggebers gegen den gekündigten Auftragnehmer zurückgewiesen. Dabei ging es um öffentlich ausgeschriebene Gehölzschnittarbeiten auf einer Bundesautobahn, für die der erstplatzierte Auftragnehmer nach Durchführung eines Aufklärungsgespräches und weiterer Korrespondenz zum seiner Ansicht nach eingeschränkten Inhalt des Angebots den Zuschlag erhalten hatte.</p><p>Weil sich die Parteien nicht (mehr) einig waren, ob auch die Verkehrssicherung am inneren Fahrstreifen zum Angebots-/ Leistungsumfang gehörte und der Auftragnehmer den Beginn der Arbeiten von der Verhandlung und Erledigung des entsprechenden Nachtrags abhängig gemacht hatte, kündigte der Auftraggeber aus wichtigem Grund und beauftragte den Zweitplatzierten. Die Differenz des  Erst- zum Zweitplatzierten versuchte er dann als Schadensersatz gemäß §§ 7 Nr. 1, Nr. 4 Abs.1 VOL/B, §§ 280, 281, 249 ff. BGB gegen den gekündigten Unternehmer zu erstreiten, jedoch ohne Erfolg.</p><p>Aus den im Tatbestand des Urteils widergegebenen Argumenten der Parteien lässt sich entnehmen, dass beide Parteien offenbar von einem wirksamen Vertragsabschluss ausgingen.</p><p>Anders das OLG Saarbrücken: Selbst wenn man die Leistungsbeschreibung im Sinne des öffentlichen Auftraggebers auslegen wollte, könne vom Zustandekommen eines Auftrages, der die Verkehrssicherung auch der linken Fahrbahn der Bundesautobahn umfasste, nicht ausgegangen werden. Zwar korrespondiere das vom Auftragnehmer eingereichte Angebot in äußerer Hinsicht scheinbar mit den Verdingungsunterlagen. In inhaltlicher Hinsicht habe das Angebot indes nicht (mehr) der Leistungsbeschreibung entsprochen. Denn dieses sei <span style="text-decoration: underline;">„nach dem erklärten Willen des Auftragnehmers – von Anfang an – nicht darauf ausgerichtet“</span> gewesen, eine Absicherung der jeweils linken Spur der Bundesautobahn mit anzubieten. Auch die Ausführungen des Auftragnehmers im Bietergespräch sowie in einer anschließenden E-Mail erläuterten und präzisierten den Inhalt des Angebots aus Auftragnehmersicht und hätten unmissverständlich erkennen lassen, wie er das Angebot verstanden haben wollte. Hieran konnte auch aus Auftraggebersicht kein ernsthafter Zweifel bestehen, so dass durch die Zuschlagserteilung kein wirksamer Vertrag zwischen dem Bieter und der Vergabestelle zustande kam, weil Angebotsinhalt und Annahmeerklärung inhaltlich nicht übereinstimmen.</p><p>Da der Auftraggeber jedoch das eingeschränkte Angebot des Auftragnehmers ersichtlich nicht annehmen wollte, sei kein Vertrag zu dem geringeren Leistungsumfang zustande gekommen. Vielmehr gelte der vom Auftraggeber erteilte uneingeschränkte Zuschlag als Ablehnung des eingeschränkten Angebotes des Auftragnehmers und zugleich als neues Angebot, welches der Auftragnehmer aber ersichtlich nicht mehr angenommen habe.</p><p>Also kam im Ergebnis kein wirksamer Vertrag zustande, aus dem der Auftragnehmer zur Ausführung der Arbeiten hätte verpflichtet sein können, so dass es an einer zum Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung des Auftrages verpflichtenden Pflichtverletzung fehle.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/ohne-vertrag-kein-schadensersatz-des-offentlichen-auftraggebers/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess &#8211; Aktuelle Rechtsprobleme</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/die-gesellschaft-b%c3%bcrgerlichen-rechts-im-zivilprozess-aktuelle-rechtsprobleme/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-gesellschaft-b%25c3%25bcrgerlichen-rechts-im-zivilprozess-aktuelle-rechtsprobleme</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/die-gesellschaft-b%c3%bcrgerlichen-rechts-im-zivilprozess-aktuelle-rechtsprobleme/#comments</comments> <pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:06:43 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3552</guid> <description><![CDATA[<p>Dr. Reinhard Lutz, Gesellschaftsrecht<br /> <em>(GWR 2012, 30)</em></p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gesellschaftsrecht<br /><em>(GWR 2012, 30)</p><p></em>Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NZG 2001, 311<em><br /></em></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/die-gesellschaft-b%c3%bcrgerlichen-rechts-im-zivilprozess-aktuelle-rechtsprobleme/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Bauträger: Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wegen Mängeln</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/bautr%c3%a4ger-leistungsverweigerungsrecht-des-k%c3%a4ufers-wegen-m%c3%a4ngeln/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bautr%25c3%25a4ger-leistungsverweigerungsrecht-des-k%25c3%25a4ufers-wegen-m%25c3%25a4ngeln</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/bautr%c3%a4ger-leistungsverweigerungsrecht-des-k%c3%a4ufers-wegen-m%c3%a4ngeln/#comments</comments> <pubDate>Tue, 07 Feb 2012 10:25:58 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3542</guid> <description><![CDATA[<p>Das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wegen Mängeln gegenüber der vorletzten Rate sowie die Fälligkeit der beiden letzten Raten eines Bauträgerkaufvertrags sind Gegenstand eines kürzlich veröffentlichten Urteils des BGH (Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZE 84/09).</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>In einem kürzlich veröffentlichen Urteil befasste sich der BGH (Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZR 84/09) mit der Fälligkeit der beiden letzten Raten eines Bauträgerkaufvertrags sowie mit dem Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wegen Mängeln gegenüber der vorletzten Rate.</p><p>Im Bauträgervertrag war zur Fälligkeit der vorletzten Rate vereinbart „nach Fertigstellung der Fliesenarbeiten … und nach Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe“ und zur Fälligkeit der letzten Rate „nach vollständiger Fertigstellung einschließlich Außenanlagen&#8221;.</p><p>Der Bauträger hatte knapp 70.000,00 EUR eingeklagt, der Käufer sich mit Mängeln im Gegenwert von 1.666,00 EUR brutto dagegen verteidigt.</p><p><strong>1. Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wegen Mängeln</strong></p><p>Zunächst bestätigt der BGH das Bestehen eines mangelbedingten Leistungsverweigerungsrechts des Käufers auch in den Fällen, in denen die Abschlagsforderungen nach einem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden. Er stellt jedoch zugleich klar, dass die Mangelfreiheit der bis zum jeweiligen Bautenstand erbrachten Leistungen selbst keine Voraussetzung für die Fälligkeit vertraglich vereinbarter Abschlagsforderungen darstellt.</p><p>Fälligkeit tritt danach zwar grundsätzlich ein, jedoch kann der Käufer gegen bereits fällig gewordene Zahlungsansprüche des Bauträgers sein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nebst Druckzuschlag geltend machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass dem Käufer vor Abnahme möglicherweise noch gar kein Anspruch auf Mängelbeseitigung zustehen könnte.</p><p>Damit ist der Käufer also berechtigt, dem Bauträger Mängel derjenigen Bauleistungen entgegen zu halten, welche er bis zur Erreichung des seine Abschlagsforderung begründenden Bautenstands ausgeführt hat.</p><p>Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass wegen fehlender Restleistungen gegen bereits fällig gewordene Raten kein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden kann, und zwar auch nicht in Höhe der einfachen voraussichtlichen Fertigstellungskosten.</p><p><strong>2. Fälligkeit der Schlussrate</strong></p><p>Zum Eintritt der Fälligkeit der Schlussrate nach &#8220;vollständiger Fertigstellung&#8221; führt der BGH aus, dass es ihm notwendig und gerecht erscheine, gerade dem Unternehmer, der sich besonders hartnäckig weigere, vorhandene Restmängel seiner Bauleistung zu beseitigen, auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht die Möglichkeit zu eröffnen, trotz weiterhin vorhandener Mängel die Fertigstellungsrate einzuziehen.</p><p>Der Eintritt der Fälligkeit – und damit der Beginn der Verjährung des Vergütungsanspruchs &#8211; erfolgt somit erst, wenn auch der letzte berechtigt gerügte Mangel vom Bauträger beseitigt oder von den Parteien auf andere Weise erledigt worden ist.</p><p>&nbsp;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/bautr%c3%a4ger-leistungsverweigerungsrecht-des-k%c3%a4ufers-wegen-m%c3%a4ngeln/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/notwendigkeit-der-bestellung-eines-datenschutzbeauftragten/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=notwendigkeit-der-bestellung-eines-datenschutzbeauftragten</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/notwendigkeit-der-bestellung-eines-datenschutzbeauftragten/#comments</comments> <pubDate>Thu, 02 Feb 2012 13:03:52 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3433</guid> <description><![CDATA[<p>Unternehmen, die in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, haben einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dies ist vielen Unternehmen nicht bekannt.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen, die in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, haben einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG. Dies ist vielen Unternehmen nicht bekannt. Das Gleiche gilt übrigens, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.</p><p>Unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen haben Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn</p><ul><li>besondere Arten personenbezogener Daten verarbeitet werden, also Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben, oder</li><li>die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten, einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens,</li></ul><p>es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, oder</p><ul><li>personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden.</li></ul><h3><strong><span style="font-family: Arial;">Anzahl der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigter Personen</span></strong></h3><p><span style="font-family: Arial;">Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt für Unternehmen, die in der Regel mehr als neun, also mindestens zehn, Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, § 3 Abs. 1 BDSG. Werden die Daten nicht automatisiert verarbeitet, liegt die Schwelle bei 20 Personen. Dies gilt nur, soweit nicht die im ersten Absatz genannten Umstände mit besonderem Gefährdungspotenzial für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen die Mindestbeschäftigtenschwellen ganz entfallen lassen. </span></p><p><span style="font-family: Arial;">Doch wann sind diese Personen „in der Regel“ damit „ständig“ beschäftigt? </span><span style="font-family: Arial;">Das bedeutet, dass nach der Unternehmensorganisation gewöhnlich zehn bzw. 20 Personen zur Verarbeitung auch personenbezogener Daten eingeteilt sind und stets dann diese Aufgabe wahrzunehmen haben, wenn sie anfällt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil an der Gesamttätigkeit ist. Unerheblich ist auch, mit welchem Stadium der Datenverarbeitung die Personen betraut sind, selbst vor- oder nachbereitende Tätigkeiten genügen. Auch die bloße Nutzung, also etwa Anzeige am Bildschirm mit entsprechendem Zugriffsrecht, reicht aus. Auf die Beschäftigungsform kommt es nicht an. So können auch freie Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Praktikanten oder Auszubildende hinzuzählen. Mitarbeiter anderer Unternehmen, die die Daten „im Auftrag“ weiterverarbeiten, brauchen aber nicht mitgezählt zu werden. Auch Vorgesetzte, die lediglich überwachen, aber am Datenverarbeitungsprozess nicht beteiligt sind, zählen nicht mit.</span></p><h3><strong><span style="font-family: Arial;">Bestellung eines Datenschutzbeauftragten</span></strong></h3><p>Sind die Voraussetzungen gegeben, ist binnen eines Monat ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und erfordert eine Vereinbarung, also ein von beiden Seiten unterzeichnetes, gesondertes Dokument.</p><h3><strong><span style="font-family: Arial;">Person des Datenschutzbeauftragten</span></strong></h3><p>Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Zur Fachkunde gehören jedenfalls Grundkenntnisse des Datenschutzrechts, der relevanten, innerbetrieblichen Abläufe sowie der Technik und des Verfahrens der Datenverarbeitung. Dazu kann ein Mitarbeiter des Unternehmens etwa durch Fortbildung geschult werden.</p><p>Zum Datenschutzbeauftragten kann aber auch eine unternehmensexterne natürliche Person bestellt werden. Dies kann zum einen den Vorteil haben, dass bei berufsmäßig im Datenschutz tätigen Personen die notwendige Fachkunde durch regelmäßige Tätigkeit geschult wird und Erfahrungen aus anderen Unternehmen genutzt werden können. Zum anderen spielt bei Externen der zusätzliche Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten keine Rolle, dessen Arbeitsverhältnis sonst bis ein Jahr nach Beendigung der Bestellung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könnte. Einem solchen externen Datenschutzbeauftragten müssen freilich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Ansprechpartner im Unternehmen und, falls erforderlich, Hilfspersonal zur Verfügung stehen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/notwendigkeit-der-bestellung-eines-datenschutzbeauftragten/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Veranstaltungshinweis &#124; Fassade 12 &#124; Hochschule Augsburg</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/veranstaltungshinweis-fassade-12-hochschule-augsburg/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=veranstaltungshinweis-fassade-12-hochschule-augsburg</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/veranstaltungshinweis-fassade-12-hochschule-augsburg/#comments</comments> <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 11:20:22 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Aktuelles]]></category> <category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3364</guid> <description><![CDATA[[ 01.03.2012; 08:30 bis 17:00. ]<p><strong>Fassaden (planen) für morgen – 3D, Parametrik, Numerik oder Experiment?</strong></p><p><strong>01.03.2012 &#124; ab 8:30 Uhr &#124; Tagung mit Fachausstellung<br /></strong>Institut für Bau und Immobilie, Hochschule Augsburg</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="font-size: small;">Fassaden (planen) für morgen – 3D, Parametrik, Numerik oder Experiment?</span></strong></p><p><strong><span style="font-size: small;">01.03.2012 | ab 8:30 Uhr | Tagung mit Fachausstellung<br /></span></strong><strong><span style="font-size: small;">Institut für Bau und Immobilie, Hochschule Augsburg</span></strong></p><p><span style="font-size: small;">Immer komplexere Fassadenkonstruktionen stellen höchste Anforderungen an die Tragwerks- und Fassadenplanung und die spätere Ausführung. Zugleich nimmt die Notwendigkeit integrierter Bearbeitung bei gleichzeitiger Berücksichtigung energetischer und bauphysikalischer Belange weiter zu. </span></p><p><span style="font-size: small;">Fragen nach der Art und Weise der Planung und der Zusammenarbeit über eigene Leistungsgrenzen hinaus stellen sich vielfach neu. Zu diesen aktuellen Entwicklungen und Tendenzen sollen die modernen Denkweisen und Abläufe sowie verschiedene dazu entwickelte Software-Tools diskutiert werden. Auch gutachterliche und rechtliche Fragestellungen finden Berücksichtigung. </span></p><p><span style="font-size: small;">Unser <strong>Partner Prof. Dr. Robert Kaufmann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und </strong> <strong>Honorarprofessor für Baurecht an der Hochschule Augsburg</strong>, wird im Rahmen der Fachtagung einen Vortrag zum Thema „<strong>Haftungsrisiken im Spannungsfeld zwischen Planung und Ausführung</strong>“ halten. </span></p><p><span style="font-size: small;">Weitere Informationen zu Organisation und Anmeldung finden Sie in nebenstehender Einladung oder im Internet unter</span></p><p><span style="font-size: small;"><a href="http://www.hs-augsburg.de/ibi">www.hs-augsburg.de/ibi</a></span></p> <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/IBI_Fassade12_Flyer.pdf" title="Download">download</a></span><p>&nbsp;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/veranstaltungshinweis-fassade-12-hochschule-augsburg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arbeitsrecht: Kein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei Kündigung</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-kein-anspruch-auf-weihnachtsgratifikation-bei-kundigung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=arbeitsrecht-kein-anspruch-auf-weihnachtsgratifikation-bei-kundigung</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-kein-anspruch-auf-weihnachtsgratifikation-bei-kundigung/#comments</comments> <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:31:05 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3349</guid> <description><![CDATA[<p>Das BAG hat sich in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Az.: 10 AZR 667/10) darüber geäußert, ob der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation von dem ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat sich in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Az.: 10 AZR 667/10) darüber geäußert, ob der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation von dem ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann.</p><p>Die Klägerin in dieser Rechtsangelegenheit fordert die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, die gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Allerdings ist nach dem Arbeitsvertrag der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in einem gekündigten Zustand befindet. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009, also kurz vor dem regulären Auszahlungstermin, zum 31.12.2009 gekündigt.</p><p>Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das BAG hat jedoch auf die Revision des Beklagten hin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben und die Sache an das LArbG zurückverwiesen.</p><p>Das BAG hat ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation von dem ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Es komme auch nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, weil hier vorliegend mit der Zahlung der Weihnachtsgratifikation nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt sei, sondern lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses honoriert werden soll.</p><p>Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden könne, sei laut BAG abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpfe die Zahlung wie vorliegend nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sei eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.</p><p>Die Rechtsangelegenheit wurde dennoch an das LArbG zurückverwiesen, weil nun das LArbG noch aufzuklären hat, ob vorliegend der Eintritt der Bedingung nicht treuwidrig durch den Beklagten herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Insoweit hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr nur gekündigt worden ist, weil sie nicht im Vorfeld freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet hatte.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-kein-anspruch-auf-weihnachtsgratifikation-bei-kundigung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anwohner können Mobilfunksendeanlagen nicht verhindern</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/anwohner-konnen-mobilfunksendeanlagen-nicht-verhindern/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=anwohner-konnen-mobilfunksendeanlagen-nicht-verhindern</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/anwohner-konnen-mobilfunksendeanlagen-nicht-verhindern/#comments</comments> <pubDate>Fri, 20 Jan 2012 13:38:47 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3337</guid> <description><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Mobilfunksendeanlagen in reinen Wohngebieten stoßen bei Bewohnern auf Widerstand. Etwaige Abwehrrechte wurden nunmehr höchstrichterlich verneint. </span></p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Mobilfunksendeanlagen in reinen Wohngebieten stoßen bei Bewohnern auf Widerstand. Etwaige Abwehrrechte wurden nunmehr höchstrichterlich verneint. </span></p><p><span style="font-size: small;"><br />Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk erfordert es, dass auch in reinen Wohngebieten entsprechende Mobilfunksendeanlagen aufgestellt werden. Dies stößt bei den betroffenen Bewohnern auf Widerstand. Etwaige Abwehrechte wurden nunmehr höchstrichterlich verneint.</span></p><p><span style="font-size: small;">Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO können in allen Baugebieten fernmeldetechnische Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern auch eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte Mobilfunknetz eine untergeordnete Funktion hat, eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist. </span></p><p><span style="font-size: small;">Das Bundesverwaltungsgericht hat die hierzu eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde eines Anwohners mit Beschluss vom 3. Januar 2012 (Az.: 4 B 27.11) zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass es in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen anerkannt ist, dass Mobilfunksendeanlagen entsprechende fernmeldetechnische Nebenanlagen sein können und diese Frage daher schon nicht klärungsbedürftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass der Einstufung einer Mobilfunksendanlage als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nichts entgegensteht. </span></p><p><span style="font-size: small;">Weiter wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für den Fall, dass hier eine Mobilfunksendeanlage als Nebenanlage in rechtmäßiger Weise im Wege der Ausnahme zugelassen werden kann, damit gleichzeitig feststeht, dass aus Nachbarsicht  keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches in Betracht kommt.  </span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/anwohner-konnen-mobilfunksendeanlagen-nicht-verhindern/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Stellenangebot Rechtsanwalt (m/w) Real Estate und Vergaberecht</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/stellenangebot-rechtsanwalt-mw-real-estate-und-vergaberecht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=stellenangebot-rechtsanwalt-mw-real-estate-und-vergaberecht</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/stellenangebot-rechtsanwalt-mw-real-estate-und-vergaberecht/#comments</comments> <pubDate>Fri, 20 Jan 2012 11:41:30 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3299</guid> <description><![CDATA[<p>Zur Verstärkung unseres erfolgreichen Teams in <strong>München</strong> suchen wir einen hochqualifizierten Rechtsanwalt (m/w) für die Bereiche <strong>Real Estate</strong> <strong>und Vergaberecht</strong>.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zur Verstärkung unseres erfolgreichen Teams in <strong>München</strong> suchen wir einen hochqualifizierten Rechtsanwalt (m/w) für die Bereiche<strong> Real Estate</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergaberecht</strong>.</p><p>Unsere Kanzlei betreut bundesweit herausragende Mandate im Bau- und Immobilienrecht sowie Vergaberecht. Sie arbeiten direkt mit den verantwortlichen Partnern zusammen und werden von Anfang an in die anspruchsvolle Mandantenberatung eingebunden. Schwerpunkte bilden die Projektentwicklung, die juristische Begleitung von Infrastrukturgroßprojekten und öffentliche Vergabeverfahren.</p><p><a title="Rechtsanwalt (m/w) Real Estate und Vergaberecht" href="http://www.kaufmannlutz.com/karriere/stellenangebote/rechtsanwalt-mw-real-estate-und-vergaberecht/">zum Stellenangebot Rechtsanwalt (m/w) Real Estate und Vergaberecht</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/stellenangebot-rechtsanwalt-mw-real-estate-und-vergaberecht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab dem 01.01.2012</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/vergaberecht-neue-schwellenwerte-ab-dem-01-01-2012/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vergaberecht-neue-schwellenwerte-ab-dem-01-01-2012</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/vergaberecht-neue-schwellenwerte-ab-dem-01-01-2012/#comments</comments> <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 06:07:51 +0000</pubDate> <dc:creator>admin</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3275</guid> <description><![CDATA[<p>Mit Wirkung zum 01.01.2012 gelten im Bereich Vergaberecht neue Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge: Bauaufträge: 5 Mio. Euro (bisher 4,845 Mio. Euro), Dienstleistungs- und Lieferaufträge: 200.000,00 Euro (bisher: 193.000,00 Euro), Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich: 400.000,00 Euro (bisher 387.000,00 Euro), Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden: 130.000,00 Euro (bisher 125.000,00 Euro)</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Mit Wirkung zum 01.01.2012 gelten im Bereich <strong>Vergaberecht neue Schwellenwerte</strong> für die Vergabe öffentlicher Aufträge: </span></p><ul><li><span style="font-size: small;">Bauaufträge: 5 Mio. Euro (bisher 4,845 Mio. Euro)</span></li><li><span style="font-size: small;">Dienstleistungs- und Lieferaufträge: 200.000,00 Euro (bisher: 193.000,00 Euro)</span></li><li><span style="font-size: small;">Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich: 400.000,00 Euro (bisher 387.000,00 Euro)</span></li><li><span style="font-size: small;">Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden: 130.000,00 Euro (bisher 125.000,00 Euro)</span></li></ul><p>Diese Festlegung auf <strong>neue Schwellenwerte</strong> erfolgt durch die Verordnung Nummer 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 319, Seite 43).</p><p><span style="font-size: small;">Für die Bereiche der VOB/A, VOL/A und VOF bedarf es noch einer Umsetzung in der VgV. Einstweilen gelten daher weiterhin die (schärferen) Schwellenwerte des § 2 VgV. Im Bereich der SektVO gelten <strong>neue Schwellenwerte</strong> angesichts der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 SektVO bereits ab dem 01.01.2012. </span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/vergaberecht-neue-schwellenwerte-ab-dem-01-01-2012/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Summierungseffekt: Übersicherung des Bauträgers führt zur Unwirksamkeit seiner Sicherungsabrede</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/summierungseffekt-ubersicherung-des-bautragers-fuhrt-zur-unwirksamkeit-seiner-sicherungsabrede/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=summierungseffekt-ubersicherung-des-bautragers-fuhrt-zur-unwirksamkeit-seiner-sicherungsabrede</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/summierungseffekt-ubersicherung-des-bautragers-fuhrt-zur-unwirksamkeit-seiner-sicherungsabrede/#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Jan 2012 14:15:24 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/?p=3194</guid> <description><![CDATA[<p>Das LG Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11, BauR 2011, 1862 mit der Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherung in einem außerordentlich auftraggeberfreundlich formulierten Generalunternehmervertrag befasst. </p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24.06.2011 &#8211; 82 O 2/11, BauR 2011, 1862 mit der Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherung in einem außerordentlich auftraggeberfreundlich formulierten Generalunternehmervertrag befasst.</p><p>Ein Bauträger nahm die Vertragserfüllungsbürgin seines insolvent gewordenen Generalunternehmers wegen einer Überzahlung mit 122.971,83 EUR in Anspruch. Die Bürgin wandte die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ein. Hierauf durfte sie sich nach § 768 BGB berufen.</p><p>Im GU-Vertrag war dazu vereinbart:</p><ul><li>Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme,</li><li>Bareinbehalt von weiteren 5 % der Brutto-Auftragssumme auf die letzte Abschlagsrechnung vor Abnahme im Vorgriff auf die nach Abnahme zu stellende 5%ige Mängelsicherheit,</li><li>Stundungsvereinbarung in Höhe von weiteren 8 % des vereinbarten Pauschalpreises,</li><li>aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von bis zu 100 % der Brutto-Auftragssumme im Falle des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB,</li><li>auflösend bedingtes Recht auf Abschlagszahlungen nach § 10 des GU-Vertrags im Falle des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB,</li><li>Ausschluss der Einrede der Aufrechnung nach § 770 Abs. 2 BGB zulasten der Bürgin.</li></ul><p>Nach der Ansicht des LG Köln liegt bei einer derartigen Summierung von auftraggeberfreundlichen Klauseln in einem vom Bauträger gestellten GU-Vertrag eine deutliche Übersicherung und damit eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers und seiner Bürgin vor. Bereits der umfassende Ausschluss der Einrede der Aufrechnung reiche aus, um die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zu begründen.</p><p>Für den Vertragsgestalter birgt die Zusammenschau mehrerer von ihm verwendeter Klauseln das Risiko, dass sämtliche in diese Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Klauseln unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn eine Klausel für sich allein betrachtet wirksam wäre. Wer sich mit seinem GU-Vertragsmuster zu weit vom gesetzlichen Leitbild entfernt, geht damit ein erhöhtes Unwirksamkeitsrisiko ein. Denn wer kann bei Vertragsabschluss schon sicher beurteilen, welche Klauseln sich so aufsummieren, dass aus einer wirksamen angemessenen Benachteiligung eine unwirksame unangemessene wird?</p><p>&nbsp;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/summierungseffekt-ubersicherung-des-bautragers-fuhrt-zur-unwirksamkeit-seiner-sicherungsabrede/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Newsletter 6/2011</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/newsletter-62011/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=newsletter-62011</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/newsletter-62011/#comments</comments> <pubDate>Thu, 22 Dec 2011 14:02:16 +0000</pubDate> <dc:creator>avell</dc:creator> <category><![CDATA[Newsletter]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/newsletter-62011/</guid> <description><![CDATA[<p>In dieser Ausgabe finden Sie Artikel zu den folgenden Themen:</p><ul><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Arbeitsrecht&#34;" href="http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=arbeitsrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Arbeitsrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Bank- und Kapitalmarktrecht&#34;" href="/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=bank-und-kapitalmarktrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Bank- und Kapitalmarktrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Bau- und Immobilienrecht&#34;" href="/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=bau-und-immobilienrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Bau- und Immobilienrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Gesellschaftsrecht&#34;" href="/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=gesellschaftsrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Gesellschaftsrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Gewerblicher Rechtsschutz&#34;" href="/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=gewerblicher-rechtsschutz&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Gewerblicher Rechtsschutz</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Öffentliches Wirtschaftsrecht&#34;" href="/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=offentliches-wirtschaftsrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Öffentliches Wirtschaftsrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Vergaberecht&#34;" href="/aktuelles/newsletter-ubersicht/?kompetenz=vergaberecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3155">Vergaberecht</a></li></ul> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p><p>mit dem heutigen Newsletter informieren wir Sie letztmalig in diesem Jahr über Neues aus den von uns betreuten Rechtsgebieten, aktuelle Entwicklungen unserer Kanzlei sowie anstehende Termine. Doch zunächst möchten wir an dieser Stelle nochmals auf die in vielen Fällen drohende Jahresendverjährung zum 31.12.2011 sowie die zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährung hinweisen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Ausführungen in dem kürzlich versandten Sondernewsletter 5/2011.<br /> <br />Wir freuen uns außerdem, Sie heute auf unseren neuen Internetauftritt aufmerksam machen zu können. Sie werden feststellen, dass die Homepage nicht nur ein neues Design, sondern vor allem umfangreiche Inhalte für Sie bereit hält. In der Rubrik „Aktuelles“ informieren wir regelmäßig über Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es besteht die Möglichkeit, neue Beiträge schnell, zuverlässig und bequem über unsere RSS-Feeds zu verfolgen. Besuchen Sie uns gerne im Internet unter www.kaufmannlutz.com.<br /> <br />An dieser Stelle wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start in das Jahr 2012.</p><p>Herzliche Grüße<br /> <br />Ihre Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</p><p>&nbsp;</p><h5>Kanzlei Aktuell</h5><p>Aus dem laufenden Kanzleibetrieb heraus freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr Rechtsanwalt Carsten Huch-Hallwachs zusätzlich zu seiner Qualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht nunmehr auch den Fachanwaltstitel für Gewerblichen Rechtsschutz führt. Herr Huch-Hallwachs ist insoweit in den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken-, Patent-, Urheber- sowie Arbeitnehmererfinderrechts tätig und verfügt über umfassende Erfahrung und Expertise im Bereich des geistigen Eigentums. Die Schwerpunkte von Herrn Huch-Hallwachs liegen in der Beratung und Vertretung von wettbewerbs- und urheberrechtlichen Angelegenheiten, in der Durchführung von Anmelde-, Eintragungs- und Widerspruchsverfahren, in der Erstellung lizenzrechtlicher Vertragswerke sowie in der Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen im gesamten Immaterialgüterrecht, insbesondere durch Einstweiligen Rechtsschutz. <br /> <br />Wir dürfen außerdem einmal mehr von einem Neuzugang berichten: Für die Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir mit Herrn Rechtsanwalt Sven Johannsen einen bereits erfahrenen Berufsträger und gelernten Bankkaufmann gewinnen. Herr Johannsen hat seit dem Jahr 2008 einschlägige Praxiserfahrungen in der Betreuung streitiger Verfahren aus dem Bereich der<br />Kapitalmarktinformationshaftung gesammelt. Neben diesem Tätigkeitsschwerpunkt ist er bei uns mit bankaufsichtsrechtlichen Themen betraut.</p><hr /><p>Darüber hinaus möchten wir Sie auf folgende Veranstaltungen unserer Kanzlei sowie Veranstaltungen unter Beteiligung unserer Rechtsanwälte hinweisen:</p><ul><li><strong>Gesellschaftsrecht</strong><ul><li><span style="text-decoration: underline;">Gesellschafterstreit &#8211; Konfliktprävention und Konfliktbewältigung in personalistischen Gesellschaften</span> <br /><em>(Dr. Reinhard Lutz, Dr. Christian Dittert)</em><br />Beck-Seminar |  27.04.2012 | 9.00 &#8211; 17.00 Uhr | München <br />Weitere Informationen unter <a class="greenlink_arrow" href="http://www.beck-seminare.de">www.beck-seminare.de</a></li></ul></li><li><strong>Bank- und Kapitalmarktrecht</strong><ul><li><span style="text-decoration: underline;">Prospektierung nach dem neuen Vermögensanlagengesetz</span><br /><em>(Dr. Ferdinand Unzicker)</em><br />VGF Intensiv-Workshop | 20.01.2012 | 10.00 – 16.00 Uhr | Berlin<br />Weitere Informationen unter <a href="http://www.vgf-gmbh.de" target="_blank">www.vgf-gmbh.de</a><em><br /></em></li></ul></li><li><strong>Real Estate</strong><ul><li><span style="text-decoration: underline;">Fortbildungsabende des IFBBA</span><br /><em>(Prof. Dr. Robert Kaufmann)</em><br />14.02.2012 | HOAI 2012 – die Reform der Reform des Honorarrechts?<br />24.04.2012 | Verschuldensunabhängige Haftung des Baustoffhändlers für die Aus- und Einbaukosten bei Mängeln am Bauwerk (Urteil des EUGH vom 16.06.2011)<br />09.10.2012 | Änderungen beim Bauträgervertrag – Möglichkeiten und Risiken<br />27.11.2012 | Die Berechnung der Nachtragsvergütung – neueste Entwicklungen im Bauvertragsrecht und in der Baubetriebslehre (unter Beteiligung von Dr. Wolfgang Abel)<em></em><br />Weitere Informationen unter <a href="http://www.ifbba.de" target="_blank">www.ifbba.de</a></li></ul></li></ul><p><strong>Kontakt</strong><br />Für Fragen zu den Veranstaltungen und zur Anmeldung stehen Ihnen die Referenten sowie Mareike Müller (Telefon: +49(0)89-54 41 47-0, E-Mail: <a href="mailto:mueller@kaufmannlutz.com">mueller@kaufmannlutz.com</a>) gerne zur Verfügung.</p><p>&nbsp;</p><h5>Recht Aktuell 2011 / IV</h5><p>Gesamtausgabe <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/RA_2011_4.pdf" title="Download">download</a></span></p><p>In dieser Ausgabe finden Sie Artikel zu den folgenden Themen:</p><ul><li><strong>Arbeitsrecht</strong><ul><li>Das neue Familienpflegezeitgesetz zum 01.01.2012 <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Susanne_Adlberger_Das_neue_Familienpflegezeitgesetz_zum_01012012.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Aufsatz von RAin Dr. Susanne Adlberger</em></li></ul></li><li><strong>Bank- und Kapitalmarktrecht</strong><ul><li>Zur Erlaubnispflichtigkeit des „Ankaufes“ privater Lebensversicherungen <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Sven_Johannsen_Zur_Erlaubnispflichtigkeit_des_Ankaufes_privater_Lebensversicherungen.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Sven Johannsen (VG Frankfurt a.M. – 9 K 646/11)</em></li></ul></li><li><strong>Privates Bau- und Architektenrecht</strong><ul><li>Neue Tiefgaragen und Parkhäuser ohne Gefälle – Mangel im Rechtssinne oder nicht? <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Hubert_Bauriedl_Neue_Tiefgaragen_und_Parkhaeuser_ohne_Gefaelle-Mangel_im_Rechtssinne_oder_nicht.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Aufsatz von RA Dr. Hubert Bauriedl</em></li><li>Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Matthias_Simon_Zur_Erstattungsfaehigkeit_der_Kosten_fuer_Privatgutachten.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Entscheidungsanmerkung von RA Matthias Simon (OLG Saarbrücken – 9 W 131/11)</em></li><li>Wieder einmal: Das Bautagebuch des Architekten <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Michael_T_Stoll_Wieder_einmal-Das_Bautagebuch_des_Architekten.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll (BGH – VII ZR 65/10)</em></li><li>Haftung des Unternehmers für den Werkerfolg auch dann, wenn die Art der Ausführung vorgegeben ist <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Robert_Castor_Haftung_des_Unternehmers_fuer_den_Werkerfolg_auch_dann_wenn_die_Art_der_Ausfuehrung_vorgegeben_ist.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Robert Castor (BGH – VII ZR 87/11)</em></li></ul></li><li><strong>Öffentliches Baurecht</strong><ul><li>Nachbarklage gegen Erweiterungsbau kann auch den Bestand eines vor 30 Jahren bauaufsichtlich zugelassenen Gebäudes in Frage stellen <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Christian_Braun_Nachbarklage_gegen_Erweiterungsbau_kann_auch_den_Bestand_eines_vor_30_Jahren_bauaufsichtlich_zugelassenen_Gebaeudes_in_Frage_stellen.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Christian Braun (VG Frankfurt a.M. – 8 K 3785/10)</em></li></ul></li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz</strong><ul><li>Urheberrechtliche Zulässigkeit einer Bildersuche bei Google <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Carsten_Huch_Hallwachs_Urheberrechtliche_Zulaessigkeit_einer_Bildersuche_bei_Google.pdf" title="Download">download</a></span><em> <br />Urteilsanmerkung von RA Carsten Huch-Hallwachs (BGH – I ZR 140/10)</em></li></ul></li><li><strong>Handels- und Gesellschaftsrecht</strong><ul><li><em></em>Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch die Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“? <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Christian_Dittert_Geschlechtsbezogene_Benachteiligung_durch_die_Stellenanzeige_Geschaeftsfuehrer_gesucht.pdf" title="Download">download</a></span><br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Christian Dittert (OLG Karlsruhe – 17 U 99/10)</em></li></ul></li><li><strong>Vergaberecht</strong><ul><li>Ausschreibung kann wegen fehlender Haushaltsmittel aufgehoben werden <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Magdalena_Goetsche_Ausschreibung_kann_wegen_fehlender_Haushaltsmittel_aufgehoben_werden.pdf" title="Download">download</a></span><br /><em>Entscheidungsanmerkung von RAin Magdalena Götsche (OLG Düsseldorf – Verg 55/10</em></li></ul></li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/newsletter-62011/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Recht Aktuell 2011 / IV</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/recht-aktuell-2011-iv/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=recht-aktuell-2011-iv</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/recht-aktuell-2011-iv/#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Dec 2011 11:23:18 +0000</pubDate> <dc:creator>avell</dc:creator> <category><![CDATA[Recht Aktuell]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/recht-aktuell-2011-iv/</guid> <description><![CDATA[<p>In dieser Ausgabe finden Sie Artikel zu den folgenden Themen:</p><ul><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Arbeitsrecht&#34;" href="http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/?kompetenz=arbeitsrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3135">Arbeitsrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Bank- und Kapitalmarktrecht&#34;" href="/publikationen/rechtaktuell/?kompetenz=bank-und-kapitalmarktrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3135">Bank- und Kapitalmarktrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Bau- und Immobilienrecht&#34;" href="http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/?kompetenz=bau-und-immobilienrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3135">Bau-, Immobilien-, Mietrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Gesellschaftsrecht&#34;" href="http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/?kompetenz=gesellschaftsrecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3135">Gesellschaftsrecht</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Gewerblicher Rechtsschutz&#34;" href="http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/?kompetenz=gewerblicher-rechtsschutz&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3135">Gewerblicher Rechtsschutz</a></li><li><a title="Artikel aus dem Rechtsgebiet &#34;Vergaberecht&#34;" href="http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/?kompetenz=vergaberecht&#38;in_ausgaben=1&#38;parent=3135">Vergaberecht</a></li></ul> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Leserinnen und Leser,</p><p>mit der vorliegenden Ausgabe von Recht Aktuell informieren wir Sie letztmalig in diesem Jahr über Neues aus den von uns betreuten Rechtsgebieten, aktuelle Entwicklungen unserer Kanzlei sowie anstehende Termine.</p><p>Doch zunächst möchten wir an dieser Stelle auf die in vielen Fällen drohende Jahresendverjährung zum 31.12.2011 hinweisen. Wir regen an, Ihre Unterlagen auf Ansprüche zu prüfen, die möglicherweise von der Verjährung betroffen sein könnten. Dies sind zunächst solche Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind und der gesetzlichen, dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Zum Ende dieses Jahres ist zusätzlich zu beachten, dass auf Grund der Übergangsregelungen zur Einführung des neuen Verjährungsrechts im Jahre 2002 zum 31.12.2011 – mit wenigen Ausnahmen – auch nahezu alle Ansprüche verjähren, die bereits vor dem 01.01.2002 entstanden sind, und zwar unabhängig davon, wann Sie Kenntnis von diesen Ansprüchen erlangt haben (zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährung).</p><p>Bitte beachten Sie zusätzlich für das kommende Jahr, dass die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährung im Gegensatz zur dreijährigen Regelverjährung keine Jahresendverjährung ist. Für Ansprüche, die ab dem 01.01.2002 entstanden sind, tritt sie auch unterjährig ein. Ist also ein Anspruch z.B. am 24.01.2002 entstanden und von der zehnjährigen Verjährung betroffen, verjährt dieser Anspruch kenntnisunabhängig mit Ablauf des 24.01.2012.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie dabei, mögliche Ansprüche zu prüfen und mit rechtzeitigen Maßnahmen einen drohenden Verjährungseintritt zu verhindern.</p><p>Aus dem laufenden Kanzleibetrieb heraus freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr Rechtsanwalt Carsten Huch-Hallwachs zusätzlich zu seiner Qualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht nunmehr auch den Fachanwaltstitel für Gewerblichen Rechtsschutz führt. Wir dürfen außerdem einmal mehr von einem Neuzugang berichten: Für die Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir mit Herrn Rechtsanwalt Sven Johannsen einen bereits erfahrenen Berufsträger und gelernten Bankkaufmann gewinnen. Herr Johannsen hat seit dem Jahr 2008 einschlägige Praxiserfahrungen in der Betreuung streitiger Verfahren aus dem Bereich der Kapitalmarktinformationshaftung gesammelt. Neben diesem Tätigkeitsschwerpunkt ist er bei uns mit bankaufsichtsrechtlichen Themen betraut.</p><p>Darüber hinaus freuen wir uns, Sie heute auf unseren neuen Internetauftritt aufmerksam machen zu können. Sie werden feststellen, dass die Homepage nicht nur ein neues Design, sondern vor allem umfangreiche Inhalte für Sie bereit hält. In der Rubrik „Aktuelles“ informieren wir regelmäßig über Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es besteht die Möglichkeit, neue Beiträge schnell, zuverlässig und bequem über unsere RSSFeeds zu verfolgen. Besuchen Sie uns gerne im Internet unter www.kaufmannlutz.com.</p><p>Die nachfolgenden Seiten bilden in gewohnter Weise aktuelle Themen der von uns betreuten Rechtsgebiete ab. Wir hoffen auf Ihr reges Interesse und wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start in das Jahr 2012.</p><p>Herzliche Grüße <br />Ihre Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</p><p>Gesamtausgabe <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/RA_2011_4.pdf" title="Download">download</a></span></p><p>&nbsp;</p><h5>Aktuelle Veranstaltungen:</h5><ul><li><strong>Bank- und Kapitalmarktrecht</strong><ul><li><span style="text-decoration: underline;">Prospektierung nach dem neuen Vermögensanlagengesetz</span><br /><em>(Dr. Ferdinand Unzicker)</em><br />VGF Intensiv-Workshop | 20.01.2012 | 10.00 – 16.00 Uhr | Berlin<br />Weitere Informationen unter <a class="more" href="http://www.vgf-gmbh.de" target="_blank">www.vgf-gmbh.de</a><em><br /></em></li></ul></li><li><strong>Real Estate</strong><ul><li><span style="text-decoration: underline;">Fortbildungsabende des IFBBA</span><br /><em>(Prof. Dr. Robert Kaufmann)</em><br />14.02.2012 | HOAI 2012 – die Reform der Reform des Honorarrechts?<br />24.04.2012 | Verschuldensunabhängige Haftung des Baustoffhändlers für die Aus- und Einbaukosten bei Mängeln am Bauwerk (Urteil des EUGH vom 16.06.2011)<br />09.10.2012 | Änderungen beim Bauträgervertrag – Möglichkeiten und Risiken<br />27.11.2012 | Die Berechnung der Nachtragsvergütung – neueste Entwicklungen im Bauvertragsrecht und in der Baubetriebslehre (unter Beteiligung von Dr. Wolfgang Abel)<em></em><br />Weitere Informationen unter <a class="more" href="http://www.ifbba.de" target="_blank">www.ifbba.de</a></li></ul></li></ul><p>&nbsp;</p><h5>In dieser Ausgabe finden Sie Artikel<br />zu den folgenden Themen:</h5><ul class="bindestrichlistePublikationen"><li><strong>Arbeitsrecht</strong><ul><li>Das neue Familienpflegezeitgesetz zum 01.01.2012 <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Susanne_Adlberger_Das_neue_Familienpflegezeitgesetz_zum_01012012.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Aufsatz von RAin Dr. Susanne Adlberger</em></li></ul></li><li><strong>Bank- und Kapitalmarktrecht</strong><ul><li>Zur Erlaubnispflichtigkeit des „Ankaufes“ privater Lebensversicherungen <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Sven_Johannsen_Zur_Erlaubnispflichtigkeit_des_Ankaufes_privater_Lebensversicherungen.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Sven Johannsen (VG Frankfurt a.M. – 9 K 646/11)</em></li></ul></li><li><strong>Privates Bau- und Architektenrecht</strong><ul><li>Neue Tiefgaragen und Parkhäuser ohne Gefälle – Mangel im Rechtssinne oder nicht? <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Hubert_Bauriedl_Neue_Tiefgaragen_und_Parkhaeuser_ohne_Gefaelle-Mangel_im_Rechtssinne_oder_nicht.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Aufsatz von RA Dr. Hubert Bauriedl</em></li><li>Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Matthias_Simon_Zur_Erstattungsfaehigkeit_der_Kosten_fuer_Privatgutachten.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Entscheidungsanmerkung von RA Matthias Simon (OLG Saarbrücken – 9 W 131/11)</em></li><li>Wieder einmal: Das Bautagebuch des Architekten <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Michael_T_Stoll_Wieder_einmal-Das_Bautagebuch_des_Architekten.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll (BGH – VII ZR 65/10)</em></li><li>Haftung des Unternehmers für den Werkerfolg auch dann, wenn die Art der Ausführung vorgegeben ist <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Robert_Castor_Haftung_des_Unternehmers_fuer_den_Werkerfolg_auch_dann_wenn_die_Art_der_Ausfuehrung_vorgegeben_ist.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Robert Castor (BGH – VII ZR 87/11)</em></li></ul></li><li><strong>Öffentliches Baurecht</strong><ul><li>Nachbarklage gegen Erweiterungsbau kann auch den Bestand eines vor 30 Jahren bauaufsichtlich zugelassenen Gebäudes in Frage stellen <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Christian_Braun_Nachbarklage_gegen_Erweiterungsbau_kann_auch_den_Bestand_eines_vor_30_Jahren_bauaufsichtlich_zugelassenen_Gebaeudes_in_Frage_stellen.pdf" title="Download">download</a></span> <br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Christian Braun (VG Frankfurt a.M. – 8 K 3785/10)</em></li></ul></li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz</strong><ul><li>Urheberrechtliche Zulässigkeit einer Bildersuche bei Google <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Carsten_Huch_Hallwachs_Urheberrechtliche_Zulaessigkeit_einer_Bildersuche_bei_Google.pdf" title="Download">download</a></span><em> <br />Urteilsanmerkung von RA Carsten Huch-Hallwachs (BGH – I ZR 140/10)</em></li></ul></li><li><strong>Handels- und Gesellschaftsrecht</strong><ul><li><em></em>Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch die Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“? <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Dr_Christian_Dittert_Geschlechtsbezogene_Benachteiligung_durch_die_Stellenanzeige_Geschaeftsfuehrer_gesucht.pdf" title="Download">download</a></span><br /><em>Urteilsanmerkung von RA Dr. Christian Dittert (OLG Karlsruhe – 17 U 99/10)</em></li></ul></li><li><strong>Vergaberecht</strong><ul><li>Ausschreibung kann wegen fehlender Haushaltsmittel aufgehoben werden <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/Magdalena_Goetsche_Ausschreibung_kann_wegen_fehlender_Haushaltsmittel_aufgehoben_werden.pdf" title="Download">download</a></span><br /><em>Entscheidungsanmerkung von RAin Magdalena Götsche (OLG Düsseldorf – Verg 55/10)</em></li></ul></li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/rechtaktuell/recht-aktuell-2011-iv/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Ausgewogenes Gesamtgefüge als Ziel</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/ausgewogenes-gesamtgefuge-als-ziel/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ausgewogenes-gesamtgefuge-als-ziel</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/ausgewogenes-gesamtgefuge-als-ziel/#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 17:51:44 +0000</pubDate> <dc:creator>avell</dc:creator> <category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/ausgewogenes-gesamtgefuge-als-ziel/</guid> <description><![CDATA[<p>Dr. Bernhard Noreisch, LL.M.,  Mergers &#38; Acquisitions<br /> <em><em>Vertragliche Trends bei Beteiligungen im Mittelstand – (VentureCapital Magazin 12/2011, S. 44+45)</em></em></p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mergers &amp; Acquisitions<br /><em>(VentureCapital Magazin 12/2011, S. 44+45)</em></p><p>Vertragliche Trends bei Beteiligungen im Mittelstand</p><p><span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/KaufmannLutz_Ausgewogenes_Gesamtgefuege_als_Ziel.pdf" title="Download">download</a></span><br /><em><br /></em></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/ausgewogenes-gesamtgefuge-als-ziel/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Corporate Governance für Familienunternehmen</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/corporate-governance-fur-familienunternehmen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=corporate-governance-fur-familienunternehmen</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/corporate-governance-fur-familienunternehmen/#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 17:44:46 +0000</pubDate> <dc:creator>avell</dc:creator> <category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/corporate-governance-fur-familienunternehmen/</guid> <description><![CDATA[<p>Björn Weidehaas,  Gesellschaftsrecht<br /> <em><em>Wie Familienunternehmen ihre Attraktivität für den Kapitalmarkt erhöhen können – (<em>GoingPublic Magazin 12/2011, S. 74+75</em>)</em></em></p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gesellschaftsrecht<br /><em>(GoingPublic Magazin 12/2011, S. 74+75)</em></p><p>Wie Familienunternehmen ihre Attraktivität für den Kapitalmarkt erhöhen können</p><p><span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/KaufmannLutz_Corporate_Governance_f%C3%BCr_Familienunternehmen.pdf" title="Download">download</a></span><br /><em><br /></em></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/publikationen/fachbeitrage/corporate-governance-fur-familienunternehmen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sondernewsletter 5/2011</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/sondernewsletter-52011/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sondernewsletter-52011</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/sondernewsletter-52011/#comments</comments> <pubDate>Thu, 15 Dec 2011 12:41:51 +0000</pubDate> <dc:creator>avell</dc:creator> <category><![CDATA[Newsletter]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/sondernewsletter-52011/</guid> <description><![CDATA[<p>mit diesem Sondernewsletter möchten wir Sie auf die in vielen Fällen drohende Jahresendverjährung zum 31.12.2011 hinweisen.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p><p>mit diesem Sondernewsletter möchten wir Sie auf die in vielen Fällen drohende Jahresendverjährung zum 31.12.2011 hinweisen. Wir regen an, Ihre Unterlagen auf Ansprüche zu prüfen, die möglicherweise von der Verjährung betroffen sein könnten. Dies sind zunächst solche Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind und der gesetzlichen, dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Zum Ende dieses Jahres ist zusätzlich zu beachten, dass auf Grund der Übergangsregelungen zur Einführung des neuen Verjährungsrechts im Jahre 2002 zum 31.12.2011 – mit wenigen Ausnahmen – auch nahezu alle Ansprüche verjähren, die bereits vor dem 01.01.2002 entstanden sind, und zwar unabhängig davon, wann Sie Kenntnis von diesen Ansprüchen erlangt haben (zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährung).</p><p> Bitte beachten Sie zusätzlich für das kommende Jahr, dass die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährung im Gegensatz zur dreijährigen Regelverjährung keine Jahresendverjährung ist. Für Ansprüche, die ab dem 01.01.2002 entstanden sind, tritt sie auch unterjährig ein. Ist also ein Anspruch z.B. am 24.01.2002 entstanden und von der zehnjährigen Verjährung betroffen, verjährt dieser Anspruch kenntnisunabhängig mit Ablauf des 24.01.2012.</p><p> Gerne unterstützen wir Sie dabei, mögliche Ansprüche zu prüfen und mit rechtzeitigen Maßnahmen einen drohenden Verjährungseintritt zu verhindern.</p><p>Herzliche Grüße<br />Ihre Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/newsletter-ubersicht/sondernewsletter-52011/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Arbeitsrecht: Klarstellung im Urlaubsrecht für Langzeiterkrankte</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-klarstellung-im-urlaubsrecht-fur-langzeiterkrankte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=arbeitsrecht-klarstellung-im-urlaubsrecht-fur-langzeiterkrankte</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-klarstellung-im-urlaubsrecht-fur-langzeiterkrankte/#comments</comments> <pubDate>Mon, 12 Dec 2011 11:02:21 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-klarstellung-im-urlaubsrecht-fur-langzeiterkrankte/</guid> <description><![CDATA[<p>Zulässige Einschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs von langzeiterkrankten Arbeitnehmern – Tarifvertraglicher Übertragungszeitraum von 15 Monaten verstößt nicht gegen Unionsrecht – EuGH Urteil vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10)</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zulässige Einschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs von langzeiterkrankten Arbeitnehmern – Tarifvertraglicher Übertragungszeitraum von 15 Monaten verstößt nicht gegen Unionsrecht – EuGH Urteil vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) –</strong></p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1964 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag sah vor, dass ein wegen Krankheit nicht genommener bezahlter Jahresurlaub nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt. Im Januar 2002 erkrankte der Kläger und blieb bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im August 2008 arbeitsunfähig. Im Jahr 2009 verklagte der Kläger seinen Arbeitgeber auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für 2006 &#8211; 2008.</p><p>Nach Klage stattgebendem Urteil in 1. Instanz wies das LArbG Hamm darauf hin, dass der Urlaubsanspruch für die Jahre 2007/2008 noch bei Beendigung bestanden hätte, und dass nur der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub für 2006 aufgrund des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei. Es legte dem EuGH die Frage vor, ob diese Regelung und ihre Rechtsfolge mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) vereinbar sei. Der EuGH stellte fest, dass das Unionsrecht im Falle eines über mehrere Jahre arbeitsunfähigen Arbeitnehmers einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränkt.</p><p>Die bisherige EuGH Rechtsprechung zum Urlaubsrecht legte fest, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben. Diese Rechtsprechung hat der EuGH nun dahingehend präzisiert, dass das unbegrenzte Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub während einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde. Mit dem Urlaub werden ein Erholungszweck und der Zweck, Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu haben, verfolgt. Diesem Zweck kann der Übergang des Urlaubs nur entsprechen, wenn er eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Darüber hinaus fehle nach Ansicht des EuGH dem Jahresurlaub seine positive Wirkung als Erholungszeit. Der Übertragungszeitraum muss dabei die Dauer des Bezugszeitraums, für den der Anspruch gewährt wird, deutlich überschreiten. Zugleich muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können. Der tarifvertragliche Zeitraum von 15 Monaten wurde insoweit als ausreichend erachtet.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/arbeitsrecht-klarstellung-im-urlaubsrecht-fur-langzeiterkrankte/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Unzulässigkeit eines Antrags des Abtretungsempfängers auf Einleitung eines zweiten selbständigen Beweisverfahrens wegen derselben Mängel</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/unzulassigkeit-eines-antrags-des-abtretungsempfangers-auf-einleitung-eines-zweiten-selbstandigen-beweisverfahrens-wegen-derselben-mangel/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=unzulassigkeit-eines-antrags-des-abtretungsempfangers-auf-einleitung-eines-zweiten-selbstandigen-beweisverfahrens-wegen-derselben-mangel</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/unzulassigkeit-eines-antrags-des-abtretungsempfangers-auf-einleitung-eines-zweiten-selbstandigen-beweisverfahrens-wegen-derselben-mangel/#comments</comments> <pubDate>Mon, 12 Dec 2011 10:54:22 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/unzulassigkeit-eines-antrags-des-abtretungsempfangers-auf-einleitung-eines-zweiten-selbstandigen-beweisverfahrens-wegen-derselben-mangel/</guid> <description><![CDATA[<p>Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2011 (Az.: VII ZB 126/09) mit den Folgen einer Abtretung für die Zulässigkeit eines zweiten Antrags im selbständigen Beweisverfahren wegen derselben Mängel beschäftigt.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2011 (Az.: VII ZB 126/09) mit den Folgen einer Abtretung für die Zulässigkeit eines zweiten Antrags im selbständigen Beweisverfahren wegen derselben Mängel beschäftigt.</p><p>Dem lag folgende Konstellation zugrunde:</p><p>Ein Bauträger hat von seinem Nachunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft erhalten. Wegen Mängel vor Abnahme hat er gegen den Nachunternehmer und die Bürgin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Anschließend hat der Bauträger seine Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag gegen die Bürgin an den Investor abgetreten, welche im ersten selbständigen Beweisverfahren bereits auf Seiten des Bauträgers beigetreten war.</p><p>Gleichwohl hat der Investor zu denselben Mängeln, die bereits Gegenstand des ersten selbständigen Beweisverfahrens waren, gegen den Nachunternehmer und die Bürgin ein zweites selbstständiges Beweisverfahren beantragt, vermutlich weil er sich nicht sicher war, ob die Verjährung seiner vom Bauträger abgetreten erhaltenen Ansprüche bereits durch das erste selbständige Beweisverfahren des Bauträgers gehemmt waren. Denn schließlich hatte dieses erste Verfahren nicht der Investor selbst, sondern nur der Bauträger eingeleitet.</p><p>Der BGH wies den Antrag auf Einleitung des zweiten selbständigen Beweisverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie als unzulässig mit der Begründung zurück, dass mehrere Begutachtungen durch verschiedene Sachverständige mit womöglich divergierenden Ergebnissen aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden müssten.  Außerdem seien im selbständigen Beweisverfahren – wie im herkömmlichen Prozess – die §§ 265, 325 ZPO entsprechend anwendbar, nach denen eine Abtretung nach Rechtshängigkeit des ersten selbständigen Beweisverfahrens keinen Einfluss auf die Sachlegitimation des Zedenten habe, so dass er einmal begonnene erste Verfahren für den Investor auch zu Ende zu führen habe.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/unzulassigkeit-eines-antrags-des-abtretungsempfangers-auf-einleitung-eines-zweiten-selbstandigen-beweisverfahrens-wegen-derselben-mangel/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>OLG Düsseldorf: Nach VOL/A 2009 darf ungewöhnliches Wagnis übertragen werden</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/olg-dusseldorf-nach-vola-2009-darf-ungewohnliches-wagnis-ubertragen-werden/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-dusseldorf-nach-vola-2009-darf-ungewohnliches-wagnis-ubertragen-werden</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/olg-dusseldorf-nach-vola-2009-darf-ungewohnliches-wagnis-ubertragen-werden/#comments</comments> <pubDate>Tue, 06 Dec 2011 12:48:36 +0000</pubDate> <dc:creator>mmueller</dc:creator> <category><![CDATA[Meldungen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/olg-dusseldorf-nach-vola-2009-darf-ungewohnliches-wagnis-ubertragen-werden/</guid> <description><![CDATA[<p>Regelungen, die nach früherem Vergaberecht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses unzulässig waren, sind nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.11.2011 (Az.: Verg 90/11) nach derzeit geltender Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A 2009) in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-) Zumutbarkeit einer für Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation zu beanstanden.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;">Regelungen, die nach früherem Vergaberecht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses unzulässig waren, sind nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.11.2011 (Az.: Verg 90/11) nach derzeit geltender Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A 2009) in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-) Zumutbarkeit einer für Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation zu beanstanden. </span></p><p><span style="font-size: small;">Der Auftraggeber schrieb europaweit im offenen Verfahren den Abschluss von Rahmenverträgen mit Apotheken zur Belieferung von onkologischen Vertragspraxen mit Zytostatika zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten aus. Der Antragsteller betreibt eine Apotheke und bereitet Zytostatika zu. Er beanstandet in den Vergabeunterlagen mehrfache Unklarheiten, die eine ordnungsgemäße Kalkulation verhindern und sich als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses darstellen würden. Das OLG weist den Antrag zurück. Das grundsätzliche Verbot, Bietern oder Auftragnehmern in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Einfluss auf die Preise und Fristen sie nicht im Voraus schätzen könnten, sei von der VOL/A 2006 nicht in die VOL/A 2009 übernommen worden. Das Verbot bestehe somit als solches nicht mehr und sei daher auch auf die vorliegende Ausschreibung nicht anzuwenden. Die Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses im Sinne der VOL/A 2006 kann somit nach geltender Rechtslage allenfalls noch unter dem Gesichtspunkt der (Un-) Zumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden (so auch bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 – Az.: Verg 54/11). Unzumutbar in diesem Sinne kann z. B. eine Verlagerung vertragsüblicher Risiken sein, wenn etwa dem Auftragnehmer das die ausgeschriebene Leistung betreffende Verwendungsrisiko aufgebürdet würde. Dagegen stellt es generell keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn dem Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken übertragen würden, die diesem vertragstypischerweise ohnehin obliegen. Im Falle einer Rahmenvereinbarung, wie sie dem vorliegenden Fall zugrunde lag, sei der Auftraggeber im Unterschied zu § 8 Abs. 1 VOL/A-EG nur verpflichtet, die Vergabeunterlagen so genau wie möglich und objektiv zumutbar aufzustellen. Das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gelte bei Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt, da bei diesen naturgemäß gewisse unter Umständen auch weiterreichende Unsicherheiten bestünden, die den Auftragsumfang und die davon abhängige Preiskalkulation betreffen könnten. Somit müsse der Auftraggeber nur ihm bekannte, zugängliche oder zumutbare, d. h. unschwer zu beschaffende Informationen über den voraussichtlichen Auftragsumfang mit den Vergabeunterlagen uneingeschränkt zur Verfügung stellen. </span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/meldungen/olg-dusseldorf-nach-vola-2009-darf-ungewohnliches-wagnis-ubertragen-werden/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kaufmann Lutz Frühstück: Geschlossene Fonds &#124; Neue Prospekt- und Vertriebsanforderungen</title><link>http://www.kaufmannlutz.com/archiv/veranstaltungen-archiv/kaufmann-lutz-fruhstuck-geschlossene-fonds-neue-prospekt-und-vertriebsanforderungen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kaufmann-lutz-fruhstuck-geschlossene-fonds-neue-prospekt-und-vertriebsanforderungen</link> <comments>http://www.kaufmannlutz.com/archiv/veranstaltungen-archiv/kaufmann-lutz-fruhstuck-geschlossene-fonds-neue-prospekt-und-vertriebsanforderungen/#comments</comments> <pubDate>Tue, 06 Dec 2011 11:00:08 +0000</pubDate> <dc:creator>avell</dc:creator> <category><![CDATA[Veranstaltungsarchiv]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.kaufmannlutz.com/aktuelles/kaufmann-lutz-fruhstuck-geschlossene-fonds-neue-prospekt-und-vertriebsanforderungen/</guid> <description><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat am 27.10.2011 das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. In der Veranstaltung sollen die wesentlichen Neuregelungen dargestellt und erläutert werden.</p> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>08.12.2011 | ab 9:00 Uhr | Hamburg</strong></p><p>Der Deutsche Bundestag hat am 27.10.2011 das<strong> Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts </strong>beschlossen. Inhaltliche Anforderungen an Verkaufsprospekte für geschlossene Fonds werden künftig erweitert und die Vertriebsanforderungen einer umfangreichen Regulierung unterzogen. Anbieter geschlossener Fonds sowie Vertriebsgesellschaften müssen sich auf das neue regulatorische Umfeld einstellen.</p><p>In der Veranstaltung sollen die wesentlichen Neuregelungen dargestellt und erläutert werden.</p> <span class="simple-download-link"><a href="http://www.kaufmannlutz.com/download/KaufmannLutz_Einladung_Geschlossene_Fonds_HH_.pdf" title="Download">download</a></span> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.kaufmannlutz.com/archiv/veranstaltungen-archiv/kaufmann-lutz-fruhstuck-geschlossene-fonds-neue-prospekt-und-vertriebsanforderungen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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