Immobilienwirtschaftsrecht

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Unser Angebot

Kaufmann Lutz berät und begleitet die zahlreichen Akteure der Immobilienwirtschaft bei allen juristischen und steuerlichen Fragestellungen. Damit sparen Sie vermeidbaren Zeitaufwand und umgehen unnötige finanzielle und rechtliche Risiken. Häufig stellt sich bei Projekten erst zu einem späten Zeitpunkt heraus, dass hohe Gerichts- und Rechtsanwaltskosten durch eine frühzeitige, wohldosierte Beratung vermeidbar gewesen wären. Die frühzeitige Einbindung von Beratern ermöglicht ein erhebliches Maß an Projektflexibilität, da das Projekt in dieser Phase noch leichter angepasst oder optimiert werden kann.

Unsere Leistungen für Auftragnehmer:

  • Rechtliche Betreuung von Projektentwicklungen
  • Immobilientransaktionen (Asset und Share Deal)
  • Immobilienbezogenes Gesellschaftsrecht
  • Due Diligence
  • Gewerbliches Mietrecht, Wohnungsmietrecht
  • Pacht- und Leasingverträge
  • Gründung und Betreuung von Objektgesellschaften, Joint Ventures
  • Grundstücksrecht (Dienstbarkeiten, Reallasten, etc.)
  • Erbbaurechtsverträge
  • Facility-Management-Verträge

 

Aktuelles

aus dem Bereich Real Estate

16.05.2012

Expansion im Bau- und Immobilienrecht: Kaufmann Lutz erweitert Münchner Team um zwei erfahrene Neuzugänge

Nach Dr. Verena Wachinger im April 2012 konnte die Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Dr. Christoph Lichtenberg per Mai 2012 einen weiteren erfahrenen Kollegen für den Bereich Bau- und Immobilienrecht gewinnen. Der Baurechtsexperte Dr. Lichtenberg verstärkt den Münchner Standort von Kaufmann Lutz als Salary Partner. Seine langjährige einschlägige Erfahrung hat er unter anderem bei Kapellmann und Partner, MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und zuletzt bei FPS Rechtsanwälte & Notare in Düsseldorf gesammelt. mehr

02.05.2012

Baurecht: Vorsicht bei Rechnungsumschreibungen

Wer als Unternehmer Unklarheit entstehen lässt über die Person seines Auftraggebers, kann erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Vergütung bekommen. Dies macht eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 12.04.2012 (Az.: VII ZR 13/11) einmal mehr deutlich. mehr

25.04.2012

Schadenersatz wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels bei Abnahme

In einem aktuellen Urteil vom 08.03.2012 (Az.: VII ZR 116/10) hat sich der BGH mit der Haftung des Bauunternehmers wegen eines bei Abnahme dem Bauherrn arglistig verschwiegenen Sachmangels befasst, und zwar im Zusammenhang mit der fehlerhaften Gründung eines Reihenhauses auf einem ehemaligen Industriegelände. Arglist des Bauträgers musste der Bauherr deswegen behaupten, weil die normale fünfjährige Verjährungsfrist des Bauträgers für Mängel des im Jahr 1988 übergebenen Reihenhauses schon längst abgelaufen war, als sich Setzungsrisse in seinem und im angrenzenden Reiheneckhaus zeigten. mehr

28.03.2012

Baurecht: Verjährung des Vergütungsanspruchs

Ansprüche aus Bauverträgen unterliegen unterschiedlich langen Verjährungsfristen. Im Zusammenhang mit selbständigen Beweisverfahren kommt es häufig vor, dass über Mängel solange gestritten wird, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs droht. Dann stellt sich die Frage, ob die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt ist. - Zu dieser Frage gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (Az.: VII ZR 135/11). mehr

14.03.2012

Anspruch auf Mangelbeseitigung ohne Abnahme

Hat der Besteller auch ohne Abnahme einen Anspruch auf Mangelbeseitigung? – Mit dieser durchaus praxisrelevanten Frage hatten sich das OLG München, Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 9 U 5082/09) und nachfolgend der BGH, 12.01.2012 (Az.: VII ZR 30/11) für das bis zum 31.12.2000 geltende alte Schuldrecht zu befassen. Beide haben die Frage grundsätzlich bejaht. mehr