Privates Baurecht

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Unser Angebot

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten sowohl Auftraggeber und Planer als auch Auftragnehmer in allen Bereichen des Privaten Baurechts. Dabei legen wir großen Wert auf eine präzise und vorausschauende Beratung sowie Vertragsgestaltungen, die teure Konflikte bestmöglich vermeiden. Sollte an einem Rechtsstreit kein Weg vorbeiführen, setzen wir Ihre Interessen vor Gericht durch.

Unsere Leistungen für Auftraggeber:

  • Gründung von Projektgesellschaften, Joint Ventures, finanzierungsrechtliche Beratung
  • Gestaltung und Überprüfung von Generalplaner-, Architekten-, Ingenieur- sowie Projektsteuerungsverträgen
  • Durchführung von Vergabeverfahren nach GWB, VgV, VOB/A, VOL/A, VOF, sowie Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren
  • Gestaltung von Bauverträgen (BGB, VOB/B, FIDIC, GMP)
  • Bauträgerrecht
  • Gestaltung von PPP/ ÖPP-Verträgen
  • Juristisches Projektmanagement (einschließlich Abwehr von Nachtragsforderungen und Durchsetzung von Mängelrechten)
  • Beratung bei der Versicherung von Bauprojekten und Immobilien
  • Durchführung von Mediation, Schlichtung, Adjudikation
  • Durchführung von selbstständigen Beweisverfahren, Gerichtsverfahren und Schiedsgerichtsverfahren
  • Erstellung von Stellungnahmen und Rechtsgutachten
  • Übernahme von Mediatoren-, Schlichter-, Adjudikatoren- oder Schiedsrichterämtern

Unsere Leistungen für Auftragnehmer:

  • Gründung von Arbeitsgemeinschaften und Joint Ventures
  • Beratung und Vertretung in Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren
  • Gestaltung von Bauverträgen und Nachunternehmerverträgen (BGB, VOB/B, FIDIC, GMP)
  • Beratung bei partnerschaftlichen Modellen, insbesondere ÖPP/ PPP
  • Gestaltung von Generalplaner-, Architekten- und Ingenieur- sowie Projektsteuerungsverträgen
  • Honorarfragen nach HOAI
  • Beratung bei der Versicherung von Bauleistungen
  • Absicherung von Vergütungsansprüchen, Bausicherheitenrecht
  • Beratung im Bau-Arbeitnehmerrecht (Einsatz ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer)
  • Bauprojektbegleitende Beratung, Vertrags- und Nachtragsmanagement: Beratung bei Ansprüchen wegen Leistungsänderungen und Bauablaufstörungen, Begleitung der Abnahme
  • Beratung bei Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen, Prüfung von Mängelfristen
  • Beratung bei Schadensfällen, Haftungsrecht
  • Vertretung bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung (Mediation, Schlichtung, Adjudikation)
  • Vertretung in selbstständigen Beweisverfahren, in Gerichts- sowie in Schiedsgerichtsverfahren
  • Übernahme von Mediatoren-, Schlichter-, Adjudikatoren- oder Schiedsrichterämtern

 

Aktuelles

aus dem Bereich Real Estate

16.05.2012

Expansion im Bau- und Immobilienrecht: Kaufmann Lutz erweitert Münchner Team um zwei erfahrene Neuzugänge

Nach Dr. Verena Wachinger im April 2012 konnte die Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Dr. Christoph Lichtenberg per Mai 2012 einen weiteren erfahrenen Kollegen für den Bereich Bau- und Immobilienrecht gewinnen. Der Baurechtsexperte Dr. Lichtenberg verstärkt den Münchner Standort von Kaufmann Lutz als Salary Partner. Seine langjährige einschlägige Erfahrung hat er unter anderem bei Kapellmann und Partner, MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und zuletzt bei FPS Rechtsanwälte & Notare in Düsseldorf gesammelt. mehr

02.05.2012

Baurecht: Vorsicht bei Rechnungsumschreibungen

Wer als Unternehmer Unklarheit entstehen lässt über die Person seines Auftraggebers, kann erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Vergütung bekommen. Dies macht eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 12.04.2012 (Az.: VII ZR 13/11) einmal mehr deutlich. mehr

25.04.2012

Schadenersatz wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels bei Abnahme

In einem aktuellen Urteil vom 08.03.2012 (Az.: VII ZR 116/10) hat sich der BGH mit der Haftung des Bauunternehmers wegen eines bei Abnahme dem Bauherrn arglistig verschwiegenen Sachmangels befasst, und zwar im Zusammenhang mit der fehlerhaften Gründung eines Reihenhauses auf einem ehemaligen Industriegelände. Arglist des Bauträgers musste der Bauherr deswegen behaupten, weil die normale fünfjährige Verjährungsfrist des Bauträgers für Mängel des im Jahr 1988 übergebenen Reihenhauses schon längst abgelaufen war, als sich Setzungsrisse in seinem und im angrenzenden Reiheneckhaus zeigten. mehr

28.03.2012

Baurecht: Verjährung des Vergütungsanspruchs

Ansprüche aus Bauverträgen unterliegen unterschiedlich langen Verjährungsfristen. Im Zusammenhang mit selbständigen Beweisverfahren kommt es häufig vor, dass über Mängel solange gestritten wird, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs droht. Dann stellt sich die Frage, ob die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt ist. - Zu dieser Frage gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (Az.: VII ZR 135/11). mehr

14.03.2012

Anspruch auf Mangelbeseitigung ohne Abnahme

Hat der Besteller auch ohne Abnahme einen Anspruch auf Mangelbeseitigung? – Mit dieser durchaus praxisrelevanten Frage hatten sich das OLG München, Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 9 U 5082/09) und nachfolgend der BGH, 12.01.2012 (Az.: VII ZR 30/11) für das bis zum 31.12.2000 geltende alte Schuldrecht zu befassen. Beide haben die Frage grundsätzlich bejaht. mehr